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   BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87   

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BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87 (https://dejure.org/1989,9038)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1989 - 2 C 7.87 (https://dejure.org/1989,9038)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - 2 C 7.87 (https://dejure.org/1989,9038)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Regelvoraussetzungen für die Beförderung eines Beamten - Beförderungsreife eines Beamten - Sechsmonatige Bewährung in den Dienstgeschäften eines höheren Amtes als Beförderungsvoraussetzung - Begriff der Beförderungsreife - Verfassungsmäßigkeit einer Ausnahmeregelung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87
    Auch daraus ist zu schließen, daß insoweit an der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten - Rechtslage (BVerfGE 61, 43 ) grundsätzlich nichts verändert werden sollte.

    Der Anwendung des § 5 Abs. 3 BeamtVG auf Beamte, die - wie auch der Kläger - vor dem 1. August 1985 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, stehen die im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1982 (BVerfGE 61, 43) ausgesprochenen verfassungsrechtlichen Beanstandungen nicht entgegen.

    Zu jener Zeit waren die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten, sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ausnahmen des § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative BeamtVG a.F. und des § 5 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. rechtlich derart eng mit dem übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungsgehalt des § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtVG a.F. verbunden, daß der Mangel der beanstandeten Regelungen sich wegen des engen Zusammenhangs im Gefüge der Vorschrift auf die Gesamtregelung bezog (BVerfGE 61, 43 ).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87

    Beamtenversorgung - Beamte im Ruhestand - Versorgungsbezüge - Zweijahresfrist -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87
    Für die Versorgung der vor dem 1. Dezember 1982 in den Ruhestand getretenen Beamten, deren Versorgungsbezüge noch nicht unanfechtbar festgesetzt sind, gilt für die Zeit danach ohne Verletzung höherrangigen Rechts § 5 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (wie BVerwG 2 C 5.87).

    In die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG n.F. sind Zeiten, in denen der Beamte die gesetzlichen Regelvoraussetzungen für eine Beförderung noch nicht erfüllte, in denen er mithin noch nicht "beförderungsreif" war, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n.F. nicht einzubeziehen (wie BVerwG 2 C 5.87).

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87
    Maßgebend für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist das zur Zeit der Entscheidung für diesen Fall sich Geltung beimessende Recht (BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] sowie Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - ).
  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 C 66.85

    Beamtenrecht - Rentenanrechnung - Ruhensberechnung

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87
    Der Beamte wird so behandelt, als sei er "zeitgerecht" befördert worden (vgl. u.a. OVG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 1986 - OVG Bf I 87/83 - <ZBR 1986, 338>; Fürst, GKÖD I, O § 5 Rz 58; Plog/Wiedow, BBG, § 5 BeamtVG Rz 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 5 Erl. 9 a, b, cc ; Kümmel, BeamtVG, § 5 Rz 17.2).
  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 11.87

    Arbeitsplatzschutz - Zeitsoldat - Wehrdienstantritt - Mangelnde Rückwirkung

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87
    Maßgebend für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist das zur Zeit der Entscheidung für diesen Fall sich Geltung beimessende Recht (BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] sowie Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - ).
  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem früheren § 109 Abs. 2 letzte Alternative BBG a.F. konnte die Vergünstigung dieser Regelung u.a. nur solchen Beamten zugute kommen, die schon "beförderungsreif" waren (BVerwGE 11, 233 [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]; Urteil vom 15. November 1971 - BVerwG 6 C 107.67 - ).
  • BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67

    Notwendigkeit der Erfüllung der Mindestbezugszeit von Dienstbezügen - Möglichkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem früheren § 109 Abs. 2 letzte Alternative BBG a.F. konnte die Vergünstigung dieser Regelung u.a. nur solchen Beamten zugute kommen, die schon "beförderungsreif" waren (BVerwGE 11, 233 [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]; Urteil vom 15. November 1971 - BVerwG 6 C 107.67 - ).
  • OVG Hamburg, 14.02.1986 - Bf I 87/83
    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87
    Der Beamte wird so behandelt, als sei er "zeitgerecht" befördert worden (vgl. u.a. OVG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 1986 - OVG Bf I 87/83 - <ZBR 1986, 338>; Fürst, GKÖD I, O § 5 Rz 58; Plog/Wiedow, BBG, § 5 BeamtVG Rz 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 5 Erl. 9 a, b, cc ; Kümmel, BeamtVG, § 5 Rz 17.2).
  • BVerwG, 11.09.1989 - 2 B 117.89

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

    Der beschließende Senat hat u.a. in dem bereits vom Berufungsgericht und auch von der Beschwerde erwähnten Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; Buchholz 239.1 § 5 Nr. 5) ausgeführt, "daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n.F. nicht erfüllt sind, wenn der Beamte auch bei einer vorhandenen Planstelle nicht hätte befördert werden können und dürfen, weil er selbst die gesetzlichen Regelvoraussetzungen hierfür nicht erfüllte, d.h. weil er aufgrund von Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen grundsätzlich noch nicht 'beförderungsreif' war (vgl. u.a. Bewährungszeiten, Probezeiten, Mindestdienstzeiten für eine Beförderung)." Die rechtliche Möglichkeit, gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e der Verordnung des Innenministeriums über die Laufbahnen der Polizeibeamten in Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung für die Polizeibeamten) - LVOPol - eine Ausnahme von der Mindestdienstzeit für Beförderungen nach § 8 Abs. 5 Nr. 4 LVOPol zuzulassen, genügt hiernach für die zur Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n.F. erforderliche Beförderungsreife eindeutig nicht (vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 7.87 -).
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